Hallo Zusammen,
ich denke was oben bereits geantwortet wurde ist ziemlich deutlich.
Aus meiner Sicht:
1. Aufschaltung zur Feuerwehr zwingend erforderlich nach IndBauR
Dazu Auszug aus den Erläuterungen zur IndBauR:
?Zuständige Feuerwehralarmierungsstelle? ist
die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr."
Asu meiner Sicht ist die Aufschaltung zu einem Wachdinets eine denkbar ungünstige Lösung. S o kann beispielswiese nicht garantiert werden, dass dieser die Feuerwehrleitstelle über 112 anrufen kann wenn er nicht im zuständigen Ortsnetz diese leitstelle angesiedelt ist. Muss er also die normale Amtsleitung benutzen wird er nachrangig behandelt und bei zeitgleichem größerem Arbeitsaufkommen in einer Leitstelle könnte dies zu erheblichen Alarmverzögeungen führen.
2. Überwacht werden muss der ganze Brandabschnitt
Aus meiner Sicht dient die BMA in der Regel der Abweichung von beulichen Maßnahmen und kann daher nicht primaär mit Einrichtungschutz begründet werden, es sei denn, dass diese Einrichtung das einzigste brennbare in diesem Brandabschnitt ist (entspricht aber soi nicht der Regel).
Die Erläuterungen der IndBauR schreiben unter 0.4 u.a.
"Im Zuge der umfassenden Überarbeitung der IndBauR musste auch die Regelung der zulässigen Flächen mit den anderen Festlegungen der Richtlinie angepasst werden. Dabei waren vorrangig folgende Aspekte zu berücksichtigen:
.....
- die Beurteilung der Gebäude nach der vorhandenen brandschutztechnischen
Infrastruktur ? ausgedrückt in sogenannten Sicherheitskategorien -, verbunden mit beispielsweise der Neubewertung insbesondere
von Rauchabzugsanlagen und ***automatischen Brandmeldeanlagen für
die zulässigen Flächen von Brand- und Brandbekämpfungsabschnitten***.
Auch hier wird der Bezug zu den Brand- Brandbekämpfungsabschnitten dargestellt. Ich denke dies weist darauf hin, was man sich dabei gedacht hat.
Mit besten Grüßen
Wolfgang Cordier